Steffi Atze Fotografie

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Atelier Urmel GmbH | Steffi Atze

im Folgenden kurz: „der Fotograf“ genannt

  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge, soweit ihnen von dem Auftraggeber nicht sogleich widersprochen wurde. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen, es sei denn, der Fotograf erkennt diese ausdrücklich und schriftlich an.
  2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich auf welche technische Art sie erstellt und auf welchem Medium sie festgehalten wurden oder vorliegen. Hierzu zählen insbesondere Papierbilder, Drucke und Reproduktionen aller Art, elektronische Dateien, Negative, Diapositive, Filme und dergleichen mehr.
  3. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an sämtlichen Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. Die von dem Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars des Fotografen auf den Auftraggeber über.
  4. Der Besteller eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verändern oder zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte zuvor auf ihn übertragen wurden. § 60 UrhG wird hiermit ausdrücklich abbedungen.
  5. Bei jeder Art der Veröffentlichung von Lichtbildern – gleich ob in elektronischer Weise, auf Printmedien oder in sonstiger Art – ist der Fotograf, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes ausdrücklich zu nennen. Die Nennung hat entweder mit „Foto: Steffi Atze“ oder mit „Foto: Atelier Urmel GmbH, Hattingen“ zu erfolgen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung führt zu Schadenersatzansprüchen des Fotografen in Höhe des Doppelten der Herstellungskosten des Lichtbildes.
  6. Der Fotograf erhält für die Herstellung der Lichtbilder das mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorar als Vergütung. Gegenüber gewerblichen Auftraggebern versteht sich das Honorar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Endverbrauchern ist die Mehrwertsteuer in dem vereinbarten Honorar bereits enthalten. Ist kein konkreter Betrag vereinbart, bestimmt sich das Honorar nach dem allgemeinen Stundensatz des Fotografen von zur Zeit 320,00 € für Fototermine und Bildbearbeitungen.
  7. Die Rechnungen des Fotografen sind sofort zahlbar ohne Abzug. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Auch ein gegebenenfalls vereinbartes Recht zur Veröffentlichung durch den Auftraggeber entsteht erst ab vollständiger Zahlung des Honorars.
  8. Bei der künstlerischen Gestaltung der Bilder ist der Fotograf vollständig frei. Über die stilistische Gestaltung des Bildes entscheidet ausschließlich der Fotograf. Reklamationen jedweder Art sind von vornherein ausgeschlossen, da der Fotograf in seiner künstlerischen Freiheit nicht zu beschneiden ist.
  9. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzungen herbeigeführt haben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  10. Der Fotograf bewahrt Negative und RAW-Dateien sorgfältig auf, haftet aber nicht für einen etwaigen Bild- bzw. Datenverlust, sofern das jeweilige Bild bzw. die jeweilige Datei bereits einmal dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde. Der Fotograf ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die von ihm aufbewahrten Negative und Dateien nach Ablauf von drei Jahren seit der Beendigung des Auftrages zu vernichten.
  11. Für die Dauerhaftigkeit und Lichtbeständigkeit von Drucken und anderen physisch produzierten Werken haftet der Fotograf nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials, der Speichermedien und des sonstig verarbeiteten Materials. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
  12. Wird die für die Durchführung des Auftrags vereinbarte Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeiten den vereinbarten Stunden- und Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
  13. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet bei Fristüberschreitung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  14. Der Fotograf ist berechtigt, zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers zu speichern. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
  15. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
  16. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
  17. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art der Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und deutlich identifizierbar ist.
  18. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranetzen, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Disketten, CD-ROM, USB-Sticks oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und im Intranetz sowie auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen, die zur Herstellung von Soft- und Hardcopys geeignet sind, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen von Lichtbildern, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen in gleicher Weise der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  19. Sofern dies beim Abschluss des Vertrages nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist der Fotograf berechtigt, die bei der Durchführung des Auftrags hergestellten Fotografien auch zu anderen Zwecken – auch kommerzieller Art sowie für Eigenpräsentationen – einzusetzen und zu diesem Zweck in veränderter oder unveränderter Form zu veröffentlichen. Ein Exklusivrecht der Veröffentlichung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn dies beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbart wurde.
  20. Soweit auf den Bildern Gegenstände oder Tiere abgebildet sind, die sich im Eigentum oder Besitz des Auftraggebers befinden, stimmt dieser ausdrücklich zu, dass der Fotograf die hiervon gefertigten Bilder für jedweden Zweck völlig unbeschränkt veröffentlichen, verändern und kommerziell nutzen und verwerten darf.
  21. Sofern Menschen auf den Bildern des Auftraggebers abgebildet sind, obliegt es dem Auftraggeber, deren Zustimmung zur Aufnahme, Abbildung und Veröffentlichung einzuholen.
  22. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung stellt, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
  23. Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen gelten die im Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15.05.2002, Seite 10, 436 veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografenhandwerks, soweit diese nicht im Widerspruch zu den hier getroffenen Regelungen stehen.
  24. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Hattingen vereinbart.